Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2013Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz eins,Über erfolgreich abgelegte Einzelprüfungen des ersten Ausbildungsabschnittes ist nur bei Schulwechsel ein Zeugnis auszustellen (Anlage 11) (Anm.: Anlage nicht darstellbar).Über erfolgreich abgelegte Einzelprüfungen des ersten Ausbildungsabschnittes ist nur bei Schulwechsel ein Zeugnis auszustellen (Anlage 11) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar).
(2)Absatz 2,Über eine erfolgreich abgelegte Diplomprüfung ist ein Diplom auszufertigen (Anlage 12) (Anm.: Anlage nicht darstellbar).Über eine erfolgreich abgelegte Diplomprüfung ist ein Diplom auszufertigen (Anlage 12) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar).
(3)Absatz 3,Das Diplom hat nur das Gesamtkalkül “mit ausgezeichnetem Erfolg” oder “mit Erfolg” zu enthalten.
(4)Absatz 4,Das Diplom ist den Absolventen der Schule durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens eine Woche nach der letzten Teilprüfung auszufolgen. Die Übernahme des Diploms ist im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
(5)Absatz 5,Von der Schulleitung kann ein Zeugnis über die in den Prüfungsfächern der Einzelprüfungen des ersten Ausbildungsabschnittes und der Diplomprüfung sowie bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung erzielten Noten ausgestellt werden; dieses neben dem Diplom ausgestellte Zeugnis hat das gleiche Gesamtkalkül wie das Diplom aufzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2013
Dokumentnummer
NOR12131985
Alte Dokumentnummer
N8197417702L