Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2013Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Hinsichtlich des gehobenen medizinische-technischen Dienst gilt
diese Bestimmung von 1. 1. 1993 bis 31. 8. 1996 als Bundesgesetz.
Text
III. TEILrömisch drei. TEIL
Ergänzungsprüfungen
§ 63.Paragraph 63,
Für die Durchführung der Ergänzungsprüfungen zwecks Anerkennung eines außerhalb Österreichs erworbenen Zeugnisses in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten sowie im medizinischtechnischen Fachdienst gelten die Vorschriften des I. Teiles dieser Verordnung hinsichtlich der Zusammensetzung der Prüfungskommission und hinsichtlich der sonstigen bei der Prüfung zu beachtenden Umstände sinngemäß. Eine zweimalige Wiederholung der Prüfung ist zulässig. Für die Durchführung der Ergänzungsprüfungen zwecks Anerkennung eines außerhalb Österreichs erworbenen Zeugnisses in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten sowie im medizinischtechnischen Fachdienst gelten die Vorschriften des römisch eins. Teiles dieser Verordnung hinsichtlich der Zusammensetzung der Prüfungskommission und hinsichtlich der sonstigen bei der Prüfung zu beachtenden Umstände sinngemäß. Eine zweimalige Wiederholung der Prüfung ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2013
Dokumentnummer
NOR12131986
Alte Dokumentnummer
N8197417703L