Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.1993 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 872/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.199331.08.1996 BGBl. Nr. 872/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen

Dienste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 872/1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 8, (1) Über die im Rahmen der Ausbildung abgelegte praktische Ausbildung haben die Schüler(innen) Aufzeichnungen zu führen, die von der Lehrassistentin (vom Lehrassistenten) zu fertigen sind.

  1. Absatz 2,Die Lehrassistentin (der Lehrassistent) hat unter Heranziehung der auf den jeweiligen Abteilungen, Instituten und sonstigen Einrichtungen tätigen, im betreffenden gehobenen medizinischtechnischen Dienst ausgebildeten Personen die Leistungen der Schüler(innen) im Rahmen der praktischen Ausbildung zu beurteilen; Paragraph 31, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden. Über die Leistungsbeurteilungen sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen; diese Aufzeichnungen haben auch eine Darstellung der wesentlichen Umstände, die der betreffenden Beurteilung zugrunde liegen, zu enthalten.
  2. Absatz 3,Am Ende der Ausbildung hat die leitende Lehrassistentin (der leitende Lehrassistent) auf Grund der gemäß Absatz 2, erfolgten Beurteilung der einzelnen Praktika eine Gesamtbeurteilung der praktischen Ausbildung vorzunehmen und entsprechend schriftlich zu vermerken. Paragraph 31, Absatz 4, gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2009

Gesetzesnummer

10010365

Dokumentnummer

NOR12131931

Alte Dokumentnummer

N8197417648L