Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen
Dienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 872/1992Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 8. (1) Über die im Rahmen der Ausbildung abgelegte praktische Ausbildung haben die Schüler(innen) Aufzeichnungen zu führen, die von der Lehrassistentin (vom Lehrassistenten) zu fertigen sind.Paragraph 8, (1) Über die im Rahmen der Ausbildung abgelegte praktische Ausbildung haben die Schüler(innen) Aufzeichnungen zu führen, die von der Lehrassistentin (vom Lehrassistenten) zu fertigen sind.
(2)Absatz 2,Die Lehrassistentin (der Lehrassistent) hat unter Heranziehung der auf den jeweiligen Abteilungen, Instituten und sonstigen Einrichtungen tätigen, im betreffenden gehobenen medizinischtechnischen Dienst ausgebildeten Personen die Leistungen der Schüler(innen) im Rahmen der praktischen Ausbildung zu beurteilen; § 31 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Über die Leistungsbeurteilungen sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen; diese Aufzeichnungen haben auch eine Darstellung der wesentlichen Umstände, die der betreffenden Beurteilung zugrunde liegen, zu enthalten.Die Lehrassistentin (der Lehrassistent) hat unter Heranziehung der auf den jeweiligen Abteilungen, Instituten und sonstigen Einrichtungen tätigen, im betreffenden gehobenen medizinischtechnischen Dienst ausgebildeten Personen die Leistungen der Schüler(innen) im Rahmen der praktischen Ausbildung zu beurteilen; Paragraph 31, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden. Über die Leistungsbeurteilungen sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen; diese Aufzeichnungen haben auch eine Darstellung der wesentlichen Umstände, die der betreffenden Beurteilung zugrunde liegen, zu enthalten.
(3)Absatz 3,Am Ende der Ausbildung hat die leitende Lehrassistentin (der leitende Lehrassistent) auf Grund der gemäß Abs. 2 erfolgten Beurteilung der einzelnen Praktika eine Gesamtbeurteilung der praktischen Ausbildung vorzunehmen und entsprechend schriftlich zu vermerken. § 31 Abs. 4 gilt sinngemäß.Am Ende der Ausbildung hat die leitende Lehrassistentin (der leitende Lehrassistent) auf Grund der gemäß Absatz 2, erfolgten Beurteilung der einzelnen Praktika eine Gesamtbeurteilung der praktischen Ausbildung vorzunehmen und entsprechend schriftlich zu vermerken. Paragraph 31, Absatz 4, gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2009
Dokumentnummer
NOR12131931
Alte Dokumentnummer
N8197417648L