Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen
Dienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 872/1992Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 9. (1) Die für die Ausbildung erforderlichen Schulräume sollen sich im Bereich der Krankenanstalt befinden, an der die Schule errichtet ist.Paragraph 9, (1) Die für die Ausbildung erforderlichen Schulräume sollen sich im Bereich der Krankenanstalt befinden, an der die Schule errichtet ist.
(2)Absatz 2,Die für die Ausbildung erforderlichen Unterrichtsräume müssen den Anforderungen der Hygiene entsprechen. Aufenthalts- und Umkleideräume sowie sanitäre Anlagen müssen in ausreichender Zahl sowie in entsprechendem hygienischen Zustand vorhanden sein.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2009
Dokumentnummer
NOR12131932
Alte Dokumentnummer
N8197417649L