Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 17.05.1974 — BGBl. Nr. 559/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute17.05.1974 BGBl. Nr. 559/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auswirkungen des Flughafens Salzburg auf die BRD

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1974,

Typ

Vertrag - BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

17.05.1974BGBl. Nr. 559/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien werden in einen Meinungsaustausch nach Artikel 10 eintreten, wenn die Zivilflugplatz-Bewilligung oder die Betriebsaufnahmebewilligung des Flughafens Salzburg geändert oder ergänzt werden soll. Die Republik Österreich wird in diesen Fällen die deutschen Erfordernisse, insbesondere die Erfordernisse der Raumordnung, der Landesplanung, des Städtebaues und des Schutzes gegen Fluglärm berücksichtigen. Werden durch eine solche Änderung oder Ergänzung Maßnahmen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland notwendig, so findet Artikel 1 Anwendung, soweit die Bundesrepublik Deutschland Einwendungen gegen die Änderung oder die Ergänzung nicht erhoben hat.
  2. Absatz 2,Soll sich die Betriebszeit des Flughafens Salzburg auf Zeiträume zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr Ortszeit erstrecken, so darf die Genehmigung zur Änderung der bestehenden Betriebszeit nur erteilt werden, wenn dadurch deutsche Interessen auf dem Gebiet der Sicherheit und Ordnung oder des Schutzes gegen Fluglärm nicht beeinträchtigt werden. Die zuständige österreichische Luftfahrtbehörde wird vor Erteilung der Genehmigung eine Stellungnahme der zuständigen deutschen Luftfahrtbehörde einholen.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10010366

Dokumentnummer

NOR12132014

alte Dokumentnummer

N8197439838L