Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 17.05.1974 — BGBl. Nr. 559/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute17.05.1974 BGBl. Nr. 559/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auswirkungen des Flughafens Salzburg auf die BRD

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1974,

Typ

Vertrag - BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

17.05.1974BGBl. Nr. 559/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Der im deutschen Hoheitsgebiet festzulegende Bauschutzbereich wird im Rahmen der Vorschriften des deutschen Luftverkehrsgesetzes, soweit es möglich ist, die österreichische Sicherheitszone berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Die zuständige österreichische Luftfahrtbehörde wird die für die Bekanntmachung des Bauschutzbereiches und die für die Unterrichtung der Luftfahrtbehörden erforderlichen Ausfertigungen eines Lageplanes mit eingezeichnetem Bauschutzbereich im Maßstab 1 : 25.000 zur Verfügung stellen und Abschriften der Zivilflugplatz-Bewilligung und der Betriebsaufnahmebewilligung des Flughafens Salzburg sowie ihrer Ergänzungen und Änderungen der zuständigen deutschen Luftfahrtbehörde zuleiten.
  3. Absatz 3,Soll eine Baugenehmigung oder eine sonstige Genehmigung versagt werden, so wird die zuständige deutsche Luftfahrtbehörde vor ihrer Entscheidung eine Stellungnahme der zuständigen österreichischen Luftfahrtbehörde einholen.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10010366

Dokumentnummer

NOR12132015

alte Dokumentnummer

N8197439839L