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Art. 4

Fassungen
ab 17.05.1974 — BGBl. Nr. 559/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute17.05.1974 BGBl. Nr. 559/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auswirkungen des Flughafens Salzburg auf die BRD

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1974,

Typ

Vertrag - BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

17.05.1974BGBl. Nr. 559/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Soweit Maßnahmen deutscher Behörden im Zusammenhang mit der Anlage und dem Betrieb des Flughafens Salzburg nach deutschem Recht eine Entschädigungspflicht des Flughafenunternehmers begründen, tritt an dessen Stelle die Bundesrepublik Deutschland.
  2. Absatz 2,Die Republik Österreich hat der Bundesrepublik Deutschland, dem Freistaat Bayern und dessen Gebietskörperschaften alle erforderlichen Aufwendungen und alle Schäden zu ersetzen, die ihnen im Zusammenhang mit der Anlage und dem Betrieb des Flughafens erwachsen, insbesondere Aufwendungen nach Absatz 1 und sonstige Aufwendungen zur Befriedigung von Ansprüchen Dritter.
  3. Absatz 3,Ansprüche wegen Einwirkungen des Flugplatzverkehrs oder des Betriebes des Flughafens auf Personen, Sachen oder Rechte im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland können sich auf das deutsche oder auf das österreichische Recht stützen. Stützen sich die Ansprüche auf das deutsche Recht, so findet Paragraph 11, des deutschen Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit Paragraph 26, der deutschen Gewerbeordnung sinngemäß Anwendung, soweit der Flughafen nach den geltenden österreichischen Vorschriften und im Rahmen dieses Vertrages betrieben wird. Zur Entscheidung von Streitigkeiten über solche Ansprüche sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte der Bundesrepublik Deutschland zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10010366

Dokumentnummer

NOR12132016

alte Dokumentnummer

N8197439840L