Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 17.05.1974 — BGBl. Nr. 559/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute17.05.1974 BGBl. Nr. 559/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auswirkungen des Flughafens Salzburg auf die BRD

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1974,

Typ

Vertrag - BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

17.05.1974BGBl. Nr. 559/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Für Schäden an Personen, Sachen oder Rechten, die durch Einwirkung des Flugplatzverkehrs oder des Betriebes des Flughafens Salzburg im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind und die von Organen der Republik Österreich im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit durch rechtswidriges Verhalten schuldhaft zugefügt worden sind, haftet die Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der Vorschriften, nach denen sich ihre Haftung für ihre Organe bestimmt.
  2. Absatz 2,Die Bundesrepublik Deutschland hat, wenn gegen sie ein Anspruch auf Grund des Absatzes 1 geltend gemacht wird, die Republik Österreich hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und sie im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung auch hierüber zu unterrichten.
  3. Absatz 3,Die Republik Österreich ist verpflichtet, der Bundesrepublik Deutschland die ihr erreichbaren, für die Bearbeitung des Schadensfalles sachdienlichen Informationen und Beweismittel zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach ihren Vorschriften zulässig ist.
  4. Absatz 4,Die Bundesrepublik Deutschland hat die Republik Österreich von der Erledigung des Anspruches in Kenntnis zu setzen; Abschriften der Entscheidung, des Vergleiches oder der sonst zur Erledigung führenden Verfügung sind beizufügen.
  5. Absatz 5,Die Republik Österreich wird der Bundesrepublik Deutschland erstatten, was diese zur Erfüllung der aus Absatz 1 sich ergebenden Verpflichtungen geleistet hat.
  6. Absatz 6,Dieser Artikel gilt nicht, soweit der Schaden einen österreichischen Staatsbürger trifft.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10010366

Dokumentnummer

NOR12132017

alte Dokumentnummer

N8197439841L