Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1975Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
I. HAUPTSTÜCKrömisch eins. HAUPTSTÜCK
Berufsordnung
§ 1. (1) Der Tierarzt ist zur Ausübung der Veterinärmedizin berufen.Paragraph eins, (1) Der Tierarzt ist zur Ausübung der Veterinärmedizin berufen.
(2)Absatz 2,Die Ausübung des tierärztlichen Berufes ist ausschließlich den Tierärzten vorbehalten.
(3)Absatz 3,Durch dieses Bundesgesetz werden nicht berührt:
die den Ärzten zustehenden Befugnisse;
die Tätigkeiten im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie in staatlichen Versuchsanstalten;
die anderen Personen zustehenden Befugnisse zur Schlachttier- und Fleischbeschau sowie zur künstlichen Besamung der Haustiere;
die den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegenden Tätigkeiten;
die Befugnisse zur Vornahme von Tierversuchen.
Dokumentnummer
NOR12132034
Alte Dokumentnummer
N8197519023L