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§ 32

Fassungen
01.09.2002 bis 02.08.2006 — BGBl. I Nr. 95/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3203.08.200614.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012
§ 3201.09.200202.08.2006 § → § BGBl. I Nr. 95/2002
§ 3201.02.197531.08.2002 BGBl. Nr. 16/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.09.2002BGBl. I Nr. 95/2002

Außerkrafttretensdatum

02.08.2006

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 32, (1) Für jedes Bundesland ist eine Außenstelle der Kammer einzurichten, für die ein Präsident und ein Vizepräsident, bei mehr als 100 in der Wählerevidenz eingetragenen Tierärzten zwei Vizepräsidenten, sowie deren Stellvertreter zu wählen sind.

  1. Absatz 2,Der Aufgabenbereich der einzelnen Außenstellen ist durch die Kammer im Rahmen einer Geschäftsordnung festzulegen. Hiebei ist unter Berücksichtigung der Aufgaben gemäß Paragraphen 29 und 31 sowie unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis vorzugehen.
  2. Absatz 3,Jedenfalls ist in den Außenstellen jährlich eine Generalversammlung unter Einladung aller in der Wählerevidenz für die betreffende Außenstelle eingetragenen Kammermitglieder abzuhalten. Bezirkstierärztevertreter gemäß Paragraph 37, Absatz 6,, aber auch Vertreter anderer fachlich orientierter Gruppierungen müssen wenigstens einmal pro Jahr zu einer Versammlung des Landesausschusses (Paragraph 39, Absatz 7,) eingeladen werden und für diese Tätigkeit eine Entschädigung erhalten.

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40031614