Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 99/1993Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Text
§ 38. (1) Der Präsident vertritt die Kammer, leitet ihre Geschäfte und fertigt alle Geschäftsstücke. Er führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand. Ihm obliegt, die Beschlüsse des Vorstandes und, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Beschlüsse der Hauptversammlung zu vollziehen.Paragraph 38, (1) Der Präsident vertritt die Kammer, leitet ihre Geschäfte und fertigt alle Geschäftsstücke. Er führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand. Ihm obliegt, die Beschlüsse des Vorstandes und, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Beschlüsse der Hauptversammlung zu vollziehen.
(2)Absatz 2,Bei besonderer Dringlichkeit und in Fällen, in denen der Vorstand innerhalb der von den Behörden gestellten Frist keinen Beschluß fassen kann, steht ihm nach Einholung der Stellungnahme eines jeden Vizepräsidenten auch die Entscheidung gegen nachträgliche Genehmigung durch den Vorstand zu.
(3)Absatz 3,Der Vizepräsident darf nach Abs. 1 nur tätig werden, wenn der Präsident verhindert ist. Die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch nicht berührt. Bei Landeskammern mit über 100 Mitgliedern kann ein zweiter Vizepräsident bestellt werden. Bei der Bundeskammer sind ein erster und zweiter Vizepräsident zu bestellen. Dabei ist auf eine Vertretung der Bundesländer insofern Bedacht zu nehmen, daß diese drei Funktionen von je einem Tierarzt aus den Ländergruppen Wien - Niederösterreich - Burgenland, ferner Steiermark - Oberösterreich - Salzburg sowie Kärnten - Tirol - Vorarlberg besetzt werden.Der Vizepräsident darf nach Absatz eins, nur tätig werden, wenn der Präsident verhindert ist. Die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch nicht berührt. Bei Landeskammern mit über 100 Mitgliedern kann ein zweiter Vizepräsident bestellt werden. Bei der Bundeskammer sind ein erster und zweiter Vizepräsident zu bestellen. Dabei ist auf eine Vertretung der Bundesländer insofern Bedacht zu nehmen, daß diese drei Funktionen von je einem Tierarzt aus den Ländergruppen Wien - Niederösterreich - Burgenland, ferner Steiermark - Oberösterreich - Salzburg sowie Kärnten - Tirol - Vorarlberg besetzt werden.
(4)Absatz 4,Ist der Präsident voraussichtlich dauernd verhindert, so hat,
wenn der Präsident einer Landeskammer betroffen ist, der Vizepräsident eine Vorstandssitzung und
wenn der Präsident der Bundeskammer betroffen ist, der Vizepräsident nach Anhörung des Vorstandes eine außerordentliche Hauptversammlung
einzuberufen, die jedenfalls den Tagesordnungspunkt "Neuwahl des Präsidenten" enthalten muß. Für diese Wahl des neuen Präsidenten ist Zweidrittelmehrheit erforderlich. Mit der Neuwahl des Präsidenten erlischt die Funktion des bisherigen Präsidenten.
Dokumentnummer
NOR12132081
Alte Dokumentnummer
N8197519070L