Rechtstracker.at

§ 39

Fassungen
01.01.1988 bis 31.08.2002 — BGBl. Nr. 643/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3901.10.200614.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012
§ 3901.09.200230.09.2006 § → § BGBl. I Nr. 95/2002
§ 3901.01.198831.08.2002 BGBl. Nr. 643/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 643 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 643/1987

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002danach: BGBl. I Nr. 95/2002

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 39, (1) Die Organe der Tierärztekammern werden mit Ausnahme der Präsidenten der Tierärztekammer und der Vizepräsidenten der Bundeskammer nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt.

  1. Absatz 2,Wahlberechtigt sind alle Kammermitglieder, soweit sie nicht vom Wahlrecht nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 194, ausgeschlossen sind.
  2. Absatz 3,Die Wahlberechtigten sind von der Wahlkommission auf Grund der Eintragungen in die Tierärzteliste zu erfassen und in Wählerverzeichnisse aufzunehmen.
  3. Absatz 4,Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder, sofern ihnen die Wählbarkeit nicht durch ein rechtskräftiges Erkenntnis der Disziplinarkommission entzogen wurde. Gewählte Organe, die während ihrer Funktionsperiode das Wahlrecht verlieren, weil sie auf die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes dauernd verzichtet haben (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,), bleiben für den Rest der Funktionsperiode im Amt. Eine Wahl darf ohne triftige Gründe nicht abgelehnt werden. Das Nähere ist durch die Geschäftsordnung zu regeln.
  4. Absatz 5,Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Bei etwaigen Nach- oder Ergänzungswahlen endet die Mandatsdauer ebenfalls mit der Wahlperiode.

Schlagworte

BGBl. Nr. 194/1971, Nachwahl

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR12132082

Alte Dokumentnummer

N8197519071L