Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 99/1993Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Text
§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz eins,Die Zugehörigkeit zu diesen drei Fonds erstreckt sich – mit Ausnahme der Fälle des Abs. 5 – auf alle ordentlichen Mitglieder der Kammer.Die Zugehörigkeit zu diesen drei Fonds erstreckt sich – mit Ausnahme der Fälle des Absatz 5, – auf alle ordentlichen Mitglieder der Kammer.
(2)Absatz 2,Von der Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds sind Kammermitglieder ausgenommen, die
in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen; oder
aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Ruhe(Versorgungs)genuß beziehen; oder
aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pension beziehen.
(3)Absatz 3,Von der Zugehörigkeit zur Sterbekasse können sich ordentliche Kammermitglieder ausnehmen, die
aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Ruhe(Versorgungs)genuß oder
aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pension beziehen.
(4)Absatz 4,Die im Abs. 2 genannten Personen und freiwillige Mitglieder können den Fonds freiwillig beitreten, sofern sie die entsprechenden Nachzahlungen leisten.Die im Absatz 2, genannten Personen und freiwillige Mitglieder können den Fonds freiwillig beitreten, sofern sie die entsprechenden Nachzahlungen leisten.
(5)Absatz 5,Nach dem vollendeten 55. Lebensjahr kann eine erstmalige Mitgliedschaft bei den Fonds nicht mehr begründet werden.
Schlagworte
Ruhegenuss, Versorgungsgenuss
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2025
Dokumentnummer
NOR12132105
Alte Dokumentnummer
N8197519094L