Rechtstracker.at

§ 62

Fassungen
01.10.2006 bis 14.08.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6201.10.200614.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012
§ 6201.09.200230.09.2006 § → § BGBl. I Nr. 95/2002
§ 6201.05.199331.08.2002 BGBl. Nr. 99/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.10.2006

Außerkrafttretensdatum

14.08.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Die Zugehörigkeit zu diesen drei Fonds erstreckt sich auf alle ordentlichen Mitglieder der Kammer.
  2. Absatz 2,Von der Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds sind Kammermitglieder ausgenommen, die
    1. Ziffer eins
      in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen; oder
    2. Ziffer 2
      aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Ruhe(Versorgungs)genuß beziehen; oder
    3. Ziffer 3
      aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pension beziehen;
    4. Ziffer 4
      nachweisen, dass sie in einem anderen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens von einem Zweig eines gesetzlich vorgesehenen Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige erfasst sind, der Leistungen bei Invalidität, Alter oder an Hinterbliebenen vorsieht.
  3. Absatz 2 a,Von der Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds sind Kammermitglieder zu befreien, die einen entsprechenden Antrag stellen und dabei nachweisen, dass sie ausschließlich angestellt tierärztlich tätig sind und dabei monatlich brutto weniger als 727 Euro 14 mal im Jahr verdienen. Der Betrag ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64 b, Absatz 5, spätestens alle drei Jahre neu festzusetzen.
  4. Absatz 3,Von der Zugehörigkeit zur Sterbekasse können sich ordentliche Kammermitglieder ausnehmen, die
    1. Ziffer eins
      aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Ruhe(Versorgungs)genuß oder
    2. Ziffer 2
      aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pension beziehen.
  5. Absatz 4,Die in den Absatz 2 und 2 a genannten Personen und freiwillige Mitglieder können den Fonds freiwillig beitreten, sofern sie die entsprechenden Nachzahlungen leisten.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2006,)

Schlagworte

Ruhegenuss, Versorgungsgenuss

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40080903

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/16/P62/NOR40080903