Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64cParagraph 64 c
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
14.08.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012
Text
§ 64c.Paragraph 64 c,
(1)Absatz eins,Ist ein Fondsmitglied wegen seines körperlichen oder geistigen Zustandes dauernd außerstande, den tierärztlichen Beruf auszuüben, so ist ihm eine Unterstützung im Ausmaß der Altersunterstützung, die dem Fondsmitglied gebühren würde, wenn es beim Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit bereits das 65. Lebensjahr vollendet hätte, zu gewähren.
(2)Absatz 2,Die dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nachzuweisen. Bestehen begründete Zweifel am Vorliegen einer dauernden Erwerbsunfähigkeit insbesondere weil der Unterstützungswerber tatsächlich weiter tätig ist, so ist ein Gutachten durch einen vom Kuratorium namhaft gemachten Arzt zu erstellen; die Kosten dieses Gutachtens hat der Versorgungsfonds zu tragen.
(3)Absatz 3,Eine ärztliche Untersuchung entfällt, wenn bereits Berufsunfähigkeit nach dem ASVG oder dauernde Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder Dienstunfähigkeit im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses festgestellt wurde.
(4)Absatz 4,Zur Unterstützung bei dauernder Erwerbsunfähigkeit können Kinderzulagen bis zur Höhe von insgesamt 50 vH der dem Fondsmitglied gebührenden Unterstützung gewährt werden. § 64d Abs. 5 ist dem Sinne nach anzuwenden.Zur Unterstützung bei dauernder Erwerbsunfähigkeit können Kinderzulagen bis zur Höhe von insgesamt 50 vH der dem Fondsmitglied gebührenden Unterstützung gewährt werden. Paragraph 64 d, Absatz 5, ist dem Sinne nach anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2012
Dokumentnummer
NOR12132110
Alte Dokumentnummer
N8197519099L