Rechtstracker.at

§ 64b

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 643/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 64b01.10.200614.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012
§ 64b01.09.200230.09.2006 § → § BGBl. I Nr. 95/2002
§ 64b01.01.200231.08.2002 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 64b01.01.198831.12.2001 BGBl. Nr. 643/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 643 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 643/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 98/2001

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 64 b, (1) Fondsmitglieder, die ihren Beruf nicht mehr ausüben, haben mit Vollendung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf Leistungen aus dem Versorgungsfonds; Fondsmitglieder, die weiterhin den Beruf ausüben, haben diesen Anspruch mit Vollendung des 68. Lebensjahres. Für weibliche Mitglieder gelten als Altersgrenze das 60. und das 65. Lebensjahr.

  1. Absatz 2,Weiblichen Fondsmitgliedern, welchen nach Vollendung des 55. Lebensjahres und männlichen Fondsmitgliedern, welchen nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pension gewährt wird, haben Anspruch auf eine vorzeitige Altersunterstützung aus dem Versorgungsfonds. Diese Altersunterstützung beträgt 50 vH der jeweiligen Altersunterstützung, welche nach Erreichung des 60. bzw. 65. Lebensjahres gebühren würde. Eine Erhöhung dieses Hundertsatzes nach Erreichung des 60. bzw. 65. Lebensjahres erfolgt nicht.
  2. Absatz 3,Wird nach Zuerkennung einer Altersunterstützung nach Absatz eins, oder Absatz 2, wieder eine tierärztliche Tätigkeit aufgenommen, dann besteht für die Dauer dieser Tätigkeit bis zur Vollendung des 65. bzw. 68. Lebensjahres kein Anspruch auf Altersunterstützung.
  3. Absatz 4,Die Altersunterstützung nach Absatz eins, beträgt im Jahre 1987 3 750 S vierzehnmal im Jahr. Ab dem 1. Jänner 1989 erhöht sich der Betrag auf 4 000 S. Der 13. Monatsbetrag ist im Juni und der 14. Monatsbetrag im November auszuzahlen.
  4. Absatz 5,Die Höhe der Altersunterstützung ist in der Folge von der Hauptversammlung der Bundeskammer spätestens alle drei Jahre entsprechend der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt jeweils verlautbarten Verbraucherpreisindex und gerundet auf volle 100 S neu festzusetzen.
  5. Absatz 6,Hat ein Mitglied weniger als 360 Monatsbeiträge geleistet, so vermindert sich der Anspruch gegenüber dem Versorgungsfonds entsprechend; das Ergebnis ist auf volle Schilling aufzurunden.

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR12132109

Alte Dokumentnummer

N8197519098L