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§ 64f

Fassungen
01.05.1993 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 99/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 64f01.01.200214.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012
§ 64f01.05.199331.12.2001 BGBl. Nr. 99/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64 f

Inkrafttretensdatum

01.05.1993BGBl. Nr. 99/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 64 f, (1) Die Höhe der Beiträge zur Sterbekasse beträgt 80 S für jeden im Halbjahr eingetretenen Sterbefall eines Fondsmitgliedes. Jedes Fondsmitglied hat im Kalenderjahr 24 Beiträge einzuzahlen; diese sind im nächsten Jahr an Hand der eingetretenen Sterbefälle abzurechnen. Endet die Mitgliedschaft im Laufe eines Kalenderjahres anders als durch den Tod, so ist der Beitrag zur Sterbekasse auch für den Rest des Jahres zu entrichten; für diesen Zeitraum besteht ein Anspruch auf Leistungen aus der Sterbekasse.

  1. Absatz 2,Bei Eintritt in die Sterbekasse sind zwei Beiträge zu entrichten, die nicht rückerstattet werden.
  2. Absatz 3,Beginnt die Fondsmitgliedschaft erst nach Vollendung des 35. Lebensjahres, so sind die Beiträge, die bei Beginn der Mitgliedschaft mit der Vollendung des 35. Lebensjahres zu zahlen gewesen wären, nachzuzahlen. Diese Nachzahlung ist um 5 vH für jedes Nachzahlungsjahr zu erhöhen.

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR12132113

Alte Dokumentnummer

N8197519102L