Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zweite Krankenpflegeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 73/1975 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 10. (1) Die praktische Ausbildung der Lernpfleger(innen) ist unter der Aufsicht und Verantwortung eines Lehrpflegers (einer Lehrschwester) durchzuführen. Bei der praktischen Ausbildung sind die auf den jeweiligen Abteilungen tätigen diplomierten Krankenpflegepersonen mit heranzuziehen.Paragraph 10, (1) Die praktische Ausbildung der Lernpfleger(innen) ist unter der Aufsicht und Verantwortung eines Lehrpflegers (einer Lehrschwester) durchzuführen. Bei der praktischen Ausbildung sind die auf den jeweiligen Abteilungen tätigen diplomierten Krankenpflegepersonen mit heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Die Zahl der an der Krankenanstalt in der psychiatrischen Krankenpflege in Ausbildung stehenden Lernpfleger(innen) darf das Eineinhalbfache der Zahl der an dieser Krankenanstalt systemisierten psychiatrischen Krankenpflegepersonen nicht überschreiten.
Dokumentnummer
NOR12132346
Alte Dokumentnummer
N8197528958L