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§ 11

Fassungen
07.02.1975 bis 28.02.2002 — BGBl. Nr. 73/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1107.02.197528.02.2002 BGBl. Nr. 73/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zweite Krankenpflegeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

07.02.1975BGBl. Nr. 73/1975

Außerkrafttretensdatum

28.02.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 11, (1) Die Zahl der Unterrichtsstunden und die der praktischen Ausbildung gewidmete Zeit dürfen zusammen die jeweils gesetzlich festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreiten.

  1. Absatz 2,Die Lernpfleger(innen) haben über die im Rahmen der Ausbildung abgelegte praktische Tätigkeit Aufzeichnungen zu führen, die vom Lehrpfleger (von der Lehrschwester) und vom Stationspfleger (von der Stationsschwester) zu fertigen sind.
  2. Absatz 3,Der Lehrpfleger (die Lehrschwester) hat unter Heranziehung der auf den jeweiligen Abteilungen tätigen diplomierten Krankenpflegepersonen die Leistungen der Lernpfleger(innen) in den im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 genannten Pflichtpraktika zu beurteilen; Paragraph 13, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden. Über die Leistungsbeurteilungen sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen; diese Aufzeichnungen haben auch eine Darstellung der wesentlichen Umstände, die der betreffenden Beurteilung zugrunde liegen, zu enthalten.
  3. Absatz 4,Am Ende der Ausbildung hat der Lehrvorsteher (die Lehroberin) auf Grund der gemäß Absatz 3, erfolgten Beurteilung der einzelnen Pflichtpraktika eine Gesamtbeurteilung der praktischen Ausbildung vorzunehmen und entsprechend schriftlich zu vermerken. Paragraph 13, Absatz 4, gilt sinngemäß.

Gesetzesnummer

10010372

Dokumentnummer

NOR12132347

Alte Dokumentnummer

N8197528959L