Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zweite Krankenpflegeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 73/1975 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 11. (1) Die Zahl der Unterrichtsstunden und die der praktischen Ausbildung gewidmete Zeit dürfen zusammen die jeweils gesetzlich festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreiten.Paragraph 11, (1) Die Zahl der Unterrichtsstunden und die der praktischen Ausbildung gewidmete Zeit dürfen zusammen die jeweils gesetzlich festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Die Lernpfleger(innen) haben über die im Rahmen der Ausbildung abgelegte praktische Tätigkeit Aufzeichnungen zu führen, die vom Lehrpfleger (von der Lehrschwester) und vom Stationspfleger (von der Stationsschwester) zu fertigen sind.
(3)Absatz 3,Der Lehrpfleger (die Lehrschwester) hat unter Heranziehung der auf den jeweiligen Abteilungen tätigen diplomierten Krankenpflegepersonen die Leistungen der Lernpfleger(innen) in den im § 8 Abs. 1 Z. 1 bis 9 genannten Pflichtpraktika zu beurteilen; § 13 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Über die Leistungsbeurteilungen sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen; diese Aufzeichnungen haben auch eine Darstellung der wesentlichen Umstände, die der betreffenden Beurteilung zugrunde liegen, zu enthalten.Der Lehrpfleger (die Lehrschwester) hat unter Heranziehung der auf den jeweiligen Abteilungen tätigen diplomierten Krankenpflegepersonen die Leistungen der Lernpfleger(innen) in den im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 genannten Pflichtpraktika zu beurteilen; Paragraph 13, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden. Über die Leistungsbeurteilungen sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen; diese Aufzeichnungen haben auch eine Darstellung der wesentlichen Umstände, die der betreffenden Beurteilung zugrunde liegen, zu enthalten.
(4)Absatz 4,Am Ende der Ausbildung hat der Lehrvorsteher (die Lehroberin) auf Grund der gemäß Abs. 3 erfolgten Beurteilung der einzelnen Pflichtpraktika eine Gesamtbeurteilung der praktischen Ausbildung vorzunehmen und entsprechend schriftlich zu vermerken. § 13 Abs. 4 gilt sinngemäß.Am Ende der Ausbildung hat der Lehrvorsteher (die Lehroberin) auf Grund der gemäß Absatz 3, erfolgten Beurteilung der einzelnen Pflichtpraktika eine Gesamtbeurteilung der praktischen Ausbildung vorzunehmen und entsprechend schriftlich zu vermerken. Paragraph 13, Absatz 4, gilt sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12132347
Alte Dokumentnummer
N8197528959L