Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
07.02.1975 bis 28.02.2002 — BGBl. Nr. 73/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1307.02.197528.02.2002 BGBl. Nr. 73/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zweite Krankenpflegeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

07.02.1975BGBl. Nr. 73/1975

Außerkrafttretensdatum

28.02.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 13, (1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sind zur Beurteilung des Ausbildungserfolges und zur Erlangung der Berufsberechtigung aus den Unterrichtsfächern Prüfungen abzuhalten.

  1. Absatz 2,Keine Prüfungen sind aus den Unterrichtsfächern „Geschichte und Ethik der Krankenpflege'', „Einführung in die medizinische Terminologie'', „Laboratoriumstechnik'', „Grundzüge der Physik'', „Grundzüge der Chemie'', „Einführung in die Psychologie'', „Einführung in die Pädagogik (Menschenführung)'', „Einführung in die Sozialhygiene'', „Entwicklungspsychologie'', „Englisch für die Krankenpflege'', „Leibesübungen'', „Psychologie des kranken Menschen'', „Berufskunde'', „Soziologie, Psychohygiene'', „Psychologie des behinderten Menschen'' und „Einführung in die Psychosomatik'' abzuhalten. Die Lehrkräfte haben sich jedoch vom Lernerfolg in diesen Unterrichtsfächern laufend zu überzeugen.
  2. Absatz 3,Am Ende des ersten und zweiten Ausbildungsjahres sowie im dritten Ausbildungsjahr sind jeweils Einzelprüfungen von den Lehrkräften des betreffenden Unterrichtsfaches abzuhalten. Am Ende des dritten Ausbildungsjahres ist nach Abschluß der Gesamtausbildung eine kommissionelle Prüfung (Diplomprüfung) abzuhalten. Die Prüfungen sind mit der im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Ausnahme mündlich abzulegen; über Wunsch der Prüflinge ist ihnen Gelegenheit zu einer kurzen schriftlichen Vorbereitung der Fragen zu geben. Die Prüfungen haben sich auch auf den praktischen Nachweis der Beherrschung der für die Ausübung des Berufes erforderlichen Fertigkeiten zu erstrecken. Darüber hinaus haben sich die Lehrkräfte während der gesamten Ausbildungszeit vom Ausbildungserfolg zu überzeugen.
  3. Absatz 4,Als Prüfungskalkül gelten die Noten

„sehr gut'' (1),

„gut'' (2),

„befriedigend'' (3),

„genügend'' (4),

„nicht genügend'' (5).

Gesetzesnummer

10010372

Dokumentnummer

NOR12132349

Alte Dokumentnummer

N8197528961L