Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
07.02.1975 bis 28.02.2002 — BGBl. Nr. 73/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1407.02.197528.02.2002 BGBl. Nr. 73/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zweite Krankenpflegeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

07.02.1975BGBl. Nr. 73/1975

Außerkrafttretensdatum

28.02.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 14, (1) Die Einzelprüfungen am Ende des ersten Ausbildungsjahres sind aus nachstehenden Unterrichtsfächern abzuhalten:

Grundpflege und Verbandslehre, Allgemeine Krankenpflegetechnik,

Gerätekunde und Einführung in die psychiatrische Krankenpflege;

Einführung in die Medikamentenlehre;

Anatomie;

Physiologie;

Pathologie;

Allgemeine und Umwelthygiene, Mikrobiologie, Krankenhaushygiene,

Infektionslehre,

Sterilisation und Desinfektion;

Ernährungslehre, Kranken- und Diätkost;

Erste Hilfe mit Übungen (lebensrettende Sofortmaßnahmen);

Grundzüge der physikalischen Therapie;

Grundzüge der Krankenhausbetriebsführung;

Grundzüge des Fürsorgewesens;

Grundzüge des Sanitätsrechtes, der Entmündigung und der Anhaltung;

Grundzüge des Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes.

  1. Absatz 2,Die Einzelprüfungen am Ende des zweiten Ausbildungsjahres sind aus nachstehenden Unterrichtsfächern abzuhalten:

Neurologie, römisch eins. Teil, und Pflege bei Nervenkrankheiten, römisch eins. Teil;

Psychiatrie und psychiatrische Pflege, römisch eins. Teil;

Kinderheilkunde, Ernährung des kranken Kindes und Pflege bei

Erkrankungen im Kindesalter;

Innere Medizin und Pflege bei inneren Erkrankungen;

Infektionskrankheiten und Pflege bei Infektionskrankheiten;

Chirurgie und Pflege auf chirurgischen Stationen;

Gynäkologie und Geburtshilfe und Pflege bei Frauenkrankheiten sowie

Wochenbettpflege;

Gerontologie und Geriatrie und geriatrische Pflege;

Pharmakologie und Toxikologie;

Röntgen- und Isotopenkunde einschließlich Strahlenschutz;

Öffentlicher Gesundheitsdienst.

  1. Absatz 3,Die Einzelprüfungen im dritten Ausbildungsjahr sind aus nachstehenden Unterrichtsfächern abzuhalten:

Haut- und Geschlechtskrankheiten und Pflege Haut- und Geschlechtskranker;

Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Einführung in die Logopädie und Pflege Hals-, Nasen- und Ohrenkranker;

Augenkrankheiten und Pflege Augenkranker;

Kinderpsychiatrie einschließlich Einführung in die Heilpädagogik

und Pflege psychisch gestörter Kinder;

Grundzüge der Beschäftigungstherapie;

Nachgehende psychiatrische Betreuung;

Grundzüge der Betreuung psychisch kranker Rechtsbrecher;

Einführung in die Rehabilitation.

  1. Absatz 4,Die Ablegung von Einzelprüfungen im dritten Ausbildungsjahr entfällt jeweils in jenen Unterrichtsfächern, die als Wahlfach für die Diplomprüfung gewählt wurden.

Schlagworte

Krankenkost, Arbeitsversicherungsrecht, Röntgenkunde, Hautkranker, Hautkrankheit, Halskrankheit, Nasenkrankheit, Halskranker, Nasenkranker

Gesetzesnummer

10010372

Dokumentnummer

NOR12132350

Alte Dokumentnummer

N8197528962L