Kurztitel
Zweite Krankenpflegeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 73/1975 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 14. (1) Die Einzelprüfungen am Ende des ersten Ausbildungsjahres sind aus nachstehenden Unterrichtsfächern abzuhalten:Paragraph 14, (1) Die Einzelprüfungen am Ende des ersten Ausbildungsjahres sind aus nachstehenden Unterrichtsfächern abzuhalten:
Grundpflege und Verbandslehre, Allgemeine Krankenpflegetechnik,
Gerätekunde und Einführung in die psychiatrische Krankenpflege;
Einführung in die Medikamentenlehre;
Anatomie;
Physiologie;
Pathologie;
Allgemeine und Umwelthygiene, Mikrobiologie, Krankenhaushygiene,
Infektionslehre,
Sterilisation und Desinfektion;
Ernährungslehre, Kranken- und Diätkost;
Erste Hilfe mit Übungen (lebensrettende Sofortmaßnahmen);
Grundzüge der physikalischen Therapie;
Grundzüge der Krankenhausbetriebsführung;
Grundzüge des Fürsorgewesens;
Grundzüge des Sanitätsrechtes, der Entmündigung und der Anhaltung;
Grundzüge des Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes.
(2)Absatz 2,Die Einzelprüfungen am Ende des zweiten Ausbildungsjahres sind aus nachstehenden Unterrichtsfächern abzuhalten:
Neurologie, I. Teil, und Pflege bei Nervenkrankheiten, I. Teil; Neurologie, römisch eins. Teil, und Pflege bei Nervenkrankheiten, römisch eins. Teil;
Psychiatrie und psychiatrische Pflege, I. Teil; Psychiatrie und psychiatrische Pflege, römisch eins. Teil;
Kinderheilkunde, Ernährung des kranken Kindes und Pflege bei
Erkrankungen im Kindesalter;
Innere Medizin und Pflege bei inneren Erkrankungen;
Infektionskrankheiten und Pflege bei Infektionskrankheiten;
Chirurgie und Pflege auf chirurgischen Stationen;
Gynäkologie und Geburtshilfe und Pflege bei Frauenkrankheiten sowie
Wochenbettpflege;
Gerontologie und Geriatrie und geriatrische Pflege;
Pharmakologie und Toxikologie;
Röntgen- und Isotopenkunde einschließlich Strahlenschutz;
Öffentlicher Gesundheitsdienst.
(3)Absatz 3,Die Einzelprüfungen im dritten Ausbildungsjahr sind aus nachstehenden Unterrichtsfächern abzuhalten:
Haut- und Geschlechtskrankheiten und Pflege Haut- und Geschlechtskranker;
Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Einführung in die Logopädie und Pflege Hals-, Nasen- und Ohrenkranker;
Augenkrankheiten und Pflege Augenkranker;
Kinderpsychiatrie einschließlich Einführung in die Heilpädagogik
und Pflege psychisch gestörter Kinder;
Grundzüge der Beschäftigungstherapie;
Nachgehende psychiatrische Betreuung;
Grundzüge der Betreuung psychisch kranker Rechtsbrecher;
Einführung in die Rehabilitation.
(4)Absatz 4,Die Ablegung von Einzelprüfungen im dritten Ausbildungsjahr entfällt jeweils in jenen Unterrichtsfächern, die als Wahlfach für die Diplomprüfung gewählt wurden.
Schlagworte
Krankenkost, Arbeitsversicherungsrecht, Röntgenkunde, Hautkranker,
Hautkrankheit, Halskrankheit, Nasenkrankheit, Halskranker,
Nasenkranker