Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
07.02.1975 bis 28.02.2002 — BGBl. Nr. 73/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1507.02.197528.02.2002 BGBl. Nr. 73/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zweite Krankenpflegeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

07.02.1975BGBl. Nr. 73/1975

Außerkrafttretensdatum

28.02.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 15, (1) Der erfolgreiche Abschluß eines Ausbildungsjahres ist die Voraussetzung für die Fortsetzung der Ausbildung im folgenden Ausbildungsjahr.

  1. Absatz 2,Bei nicht genügendem Erfolg in mehr als zwei Prüfungsgegenständen des ersten oder zweiten Ausbildungsjahres sind das Ausbildungsjahr und die Prüfungen des betreffenden Ausbildungsjahres zu wiederholen.
  2. Absatz 3,Bei nicht genügendem Erfolg in einem oder zwei Prüfungsgegenständen des ersten oder zweiten Ausbildungsjahres kann das zweite bzw. dritte Ausbildungsjahr begonnen und innerhalb von drei Monaten eine Wiederholungsprüfung in diesen Unterrichtsfächern abgelegt werden. Wird die Wiederholungsprüfung auch nur in einem Fach nicht bestanden, so sind das Ausbildungsjahr und die Prüfungen des betreffenden Ausbildungsjahres zu wiederholen. Wiederholungsprüfungen sind kommissionell abzunehmen; hiefür gilt Paragraph 23, sinngemäß.
  3. Absatz 4,Ein Ausbildungsjahr darf unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, höchstens zweimal wiederholt werden.

Gesetzesnummer

10010372

Dokumentnummer

NOR12132351

Alte Dokumentnummer

N8197528963L