Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
07.02.1975 bis 28.02.2002 — BGBl. Nr. 73/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1607.02.197528.02.2002 BGBl. Nr. 73/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zweite Krankenpflegeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

07.02.1975BGBl. Nr. 73/1975

Außerkrafttretensdatum

28.02.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 16, (1) Die Diplomprüfung umfaßt

  1. Ziffer eins
    eine schriftliche Klausurarbeit in einem der nachstehend angeführten Unterrichtsfächer nach Wahl des Prüflings:
    1. Litera a
      Gerontologie und Geriatrie und geriatrische Pflege;
    2. Litera b
      Grundzüge der Beschäftigungstherapie;
    3. Litera c
      Innere Medizin und Pflege bei inneren Erkrankungen;
    4. Litera d
      Kinderpsychiatrie einschließlich Einführung in die Heilpädagogik und Pflege psychisch gestörter Kinder;
    5. Litera e
      Infektionskrankheiten einschließlich Krankenhaushygiene und Pflege bei Infektionskrankheiten;
    6. Litera f
      Haut- und Geschlechtskrankheiten und Pflege Haut- und Geschlechtskranker;
  2. Ziffer 2
    mündliche Teilprüfungen in den Unterrichtsfächern
    1. Litera a
      Neurologie und Pflege bei Nervenkrankheiten, römisch eins. und römisch zwei. Teil;
    2. Litera b
      Psychiatrie und psychiatrische Pflege, römisch eins. und römisch zwei. Teil;
    3. Litera c
      in einem der in Ziffer eins, Litera a bis f angeführten Fächer nach Wahl des Prüflings, das aber nicht das Wahlfach der schriftlichen Prüfung war.
  1. Absatz 2,War die schriftliche Klausurarbeit nicht genügend, so ist auch das schriftliche Prüfungsfach als weiteres mündliches Fach zu prüfen.
  2. Absatz 3,Bei nicht genügendem Erfolg bei Einzelprüfungen des dritten Ausbildungsjahres (Paragraph 14, Absatz 3,) sind diese Fächer als zusätzliche mündliche Fächer bei der Diplomprüfung zu prüfen.
  3. Absatz 4,Für die Ausführung der schriftlichen Klausurarbeit ist dem Prüfling vier Stunden Zeit zu geben. Bei der Beurteilung der Klausurarbeit ist ausschließlich die Sachrichtigkeit zu bewerten.

Schlagworte

Hautkrankheit, Hautkranker

Gesetzesnummer

10010372

Dokumentnummer

NOR12132352

Alte Dokumentnummer

N8197528964L