Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zweite Krankenpflegeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 73/1975 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 16. (1) Die Diplomprüfung umfaßtParagraph 16, (1) Die Diplomprüfung umfaßt
eine schriftliche Klausurarbeit in einem der nachstehend angeführten Unterrichtsfächer nach Wahl des Prüflings:
Gerontologie und Geriatrie und geriatrische Pflege;
Grundzüge der Beschäftigungstherapie;
Innere Medizin und Pflege bei inneren Erkrankungen;
Kinderpsychiatrie einschließlich Einführung in die Heilpädagogik und Pflege psychisch gestörter Kinder;
Infektionskrankheiten einschließlich Krankenhaushygiene und Pflege bei Infektionskrankheiten;
Haut- und Geschlechtskrankheiten und Pflege Haut- und Geschlechtskranker;
mündliche Teilprüfungen in den Unterrichtsfächern
Neurologie und Pflege bei Nervenkrankheiten, I. und II. Teil;Neurologie und Pflege bei Nervenkrankheiten, römisch eins. und römisch zwei. Teil;
Psychiatrie und psychiatrische Pflege, I. und II. Teil;Psychiatrie und psychiatrische Pflege, römisch eins. und römisch zwei. Teil;
in einem der in Z. 1 lit. a bis f angeführten Fächer nach Wahl des Prüflings, das aber nicht das Wahlfach der schriftlichen Prüfung war.in einem der in Ziffer eins, Litera a bis f angeführten Fächer nach Wahl des Prüflings, das aber nicht das Wahlfach der schriftlichen Prüfung war.
(2)Absatz 2,War die schriftliche Klausurarbeit nicht genügend, so ist auch das schriftliche Prüfungsfach als weiteres mündliches Fach zu prüfen.
(3)Absatz 3,Bei nicht genügendem Erfolg bei Einzelprüfungen des dritten Ausbildungsjahres (§ 14 Abs. 3) sind diese Fächer als zusätzliche mündliche Fächer bei der Diplomprüfung zu prüfen.Bei nicht genügendem Erfolg bei Einzelprüfungen des dritten Ausbildungsjahres (Paragraph 14, Absatz 3,) sind diese Fächer als zusätzliche mündliche Fächer bei der Diplomprüfung zu prüfen.
(4)Absatz 4,Für die Ausführung der schriftlichen Klausurarbeit ist dem Prüfling vier Stunden Zeit zu geben. Bei der Beurteilung der Klausurarbeit ist ausschließlich die Sachrichtigkeit zu bewerten.
Schlagworte
Hautkrankheit, Hautkranker
Dokumentnummer
NOR12132352
Alte Dokumentnummer
N8197528964L