Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zweite Krankenpflegeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 73/1975 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 17. (1) Die erste im Rahmen der Diplomprüfung abzuhaltende Teilprüfung darf frühestens vier Monate vor Ende des dritten Ausbildungsjahres abgenommen werden. Die letzte Teilprüfung ist innerhalb der zwei letzten Wochen des dritten Ausbildungsjahres abzunehmen.Paragraph 17, (1) Die erste im Rahmen der Diplomprüfung abzuhaltende Teilprüfung darf frühestens vier Monate vor Ende des dritten Ausbildungsjahres abgenommen werden. Die letzte Teilprüfung ist innerhalb der zwei letzten Wochen des dritten Ausbildungsjahres abzunehmen.
(2)Absatz 2,Lernpfleger(innen), die zur Diplomprüfung anzutreten beabsichtigen, sind vom Leiter der Ausbildungsstätte spätestens vier Wochen vor dem für die erste Teilprüfung in Aussicht genommenen Termin unter Anschluß der Unterlagen über die absolvierte Ausbildung, insbesondere unter Anführung einer durch Erkrankung oder sonstige gerechtfertigte Verhinderung versäumten Ausbildungszeit, dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bekanntzugeben. Gleichzeitig sind Vorschläge für die Prüfungstermine zu erstatten und die Namen der Prüfer aus den einzelnen Unterrichtsfächern mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Zur Diplomprüfung sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission nur solche Personen zuzulassen, welche die vorangegangenen Ausbildungsjahre entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen haben.
(4)Absatz 4,Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem Leiter der Ausbildungsstätte umgehend die einzelnen Prüfungstermine festzusetzen. Die Lernpfleger(innen) sind von diesen Terminen durch die Leitung der Ausbildungsstätte unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Dokumentnummer
NOR12132353
Alte Dokumentnummer
N8197528965L