Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
07.02.1975 bis 28.02.2002 — BGBl. Nr. 73/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1807.02.197528.02.2002 BGBl. Nr. 73/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zweite Krankenpflegeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

07.02.1975BGBl. Nr. 73/1975

Außerkrafttretensdatum

28.02.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 18, (1) Der Prüfungskommission für die Diplomprüfung haben anzugehören:

  1. Litera a
    der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender, der ärztliche Leiter der Ausbildungsstätte oder dessen Stellvertreter, der Lehrvorsteher (die Lehroberin) oder dessen (deren) Stellvertreter(in);
  2. Litera b
    ein Vertreter des Rechtsträgers der Krankenanstalt, an der die Ausbildungsstätte errichtet ist, ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer aus dem Kreise der Krankenpflegepersonen, ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber, sofern die Krankenanstalt, an der die Ausbildungsstätte errichtet ist, nicht von einer Gebietskörperschaft geführt wird;
  3. Litera c
    die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte der Ausbildungsstätte.
  1. Absatz 2,Jedem Mitglied der Prüfungskommission ist vor der Prüfung ein Verzeichnis sämtlicher Lernpfleger(innen) auszufolgen, die zur Prüfung antreten. Dieses Verzeichnis hat die bei vorangegangenen Teilprüfungen von den einzelnen Prüflingen erzielten Prüfungsresultate zu enthalten.

Gesetzesnummer

10010372

Dokumentnummer

NOR12132354

Alte Dokumentnummer

N8197528966L