Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zweite Krankenpflegeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 73/1975 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 19. (1) Die Leitung der Diplomprüfung obliegt dem Vorsitzenden. Dieser sowie die anderen im § 18 Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder der Prüfungskommission sind berechtigt, an die Prüflinge Fragen aus allen Gegenständen der Prüfung zu stellen.Paragraph 19, (1) Die Leitung der Diplomprüfung obliegt dem Vorsitzenden. Dieser sowie die anderen im Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, genannten Mitglieder der Prüfungskommission sind berechtigt, an die Prüflinge Fragen aus allen Gegenständen der Prüfung zu stellen.
(2)Absatz 2,Die im § 18 Abs. 1 lit. c genannten Mitglieder der Prüfungskommission sind nur berechtigt, an die Prüflinge Fragen aus ihrem Unterrichtsfach zu richten.Die im Paragraph 18, Absatz eins, Litera c, genannten Mitglieder der Prüfungskommission sind nur berechtigt, an die Prüflinge Fragen aus ihrem Unterrichtsfach zu richten.
(3)Absatz 3,Die im § 18 Abs. 1 lit. b genannten Mitglieder der Prüfungskommission sind berechtigt, während der Prüfung das Wort zu ergreifen.Die im Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, genannten Mitglieder der Prüfungskommission sind berechtigt, während der Prüfung das Wort zu ergreifen.
Dokumentnummer
NOR12132355
Alte Dokumentnummer
N8197528967L