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§ 21

Fassungen
07.02.1975 bis 28.02.2002 — BGBl. Nr. 73/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2107.02.197528.02.2002 BGBl. Nr. 73/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zweite Krankenpflegeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

07.02.1975BGBl. Nr. 73/1975

Außerkrafttretensdatum

28.02.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 21, (1) Nimmt ein Prüfling, ohne von der gesamten Prüfung zurückzutreten, an der Prüfung in einem Fach nicht teil, ohne daß er durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen an der Teilnahme verhindert ist, so gilt die Prüfung aus diesem Fach als mit der Note „nicht genügend'' abgelegt.

  1. Absatz 2,War der Prüfling durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen verhindert, an der Prüfung in einem Fach teilzunehmen, so ist die Prüfung zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
  2. Absatz 3,Die Entscheidung, ob eine Verhinderung aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegt, hat die Prüfungskommission zu treffen.

Gesetzesnummer

10010372

Dokumentnummer

NOR12132357

Alte Dokumentnummer

N8197528969L