Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zweite Krankenpflegeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 73/1975 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 23. (1) Der Prüfungskommission, vor der eine Wiederholungsprüfung abzulegen ist, haben die im § 18 Abs. 1 lit. a und b genannten Personen sowie die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte der Ausbildungsstätte anzugehören, aus deren Unterrichtsfach die Wiederholungsprüfung abgehalten wird.Paragraph 23, (1) Der Prüfungskommission, vor der eine Wiederholungsprüfung abzulegen ist, haben die im Paragraph 18, Absatz eins, Litera a und b genannten Personen sowie die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte der Ausbildungsstätte anzugehören, aus deren Unterrichtsfach die Wiederholungsprüfung abgehalten wird.
(2)Absatz 2,Für die Durchführung einer Wiederholungsprüfung sind die Bestimmungen der §§ 18 Abs. 2 und 19 bis 21 sinngemäß anzuwenden.Für die Durchführung einer Wiederholungsprüfung sind die Bestimmungen der Paragraphen 18, Absatz 2 und 19 bis 21 sinngemäß anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12132359
Alte Dokumentnummer
N8197528971L