Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zweite Krankenpflegeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 73/1975 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 3. (1) Zur Ausbildung der Lernpfleger(innen) dürfen nur bestellt werden:Paragraph 3, (1) Zur Ausbildung der Lernpfleger(innen) dürfen nur bestellt werden:
der Lehrvorsteher (die Lehroberin);
als Lehrpfleger (Lehrschwester) ausgebildete Krankenpflegepersonen oder in der psychiatrischen Krankenpflege ausgebildete Personen, die sich in mindestens dreijähriger Berufsausübung bewährt haben und sich zur Tätigkeit als Lehrpfleger (Lehrschwester) fachlich und pädagogisch eignen;
sonstige Personen, die auf dem betreffenden Unterrichtsgebiet ausgebildet und erfahren sind.
(2)Absatz 2,Auf je 15 Lernpfleger(innen) hat mindestens ein Lehrpfleger (eine Lehrschwester) zu entfallen.
Dokumentnummer
NOR12132339
Alte Dokumentnummer
N8197528951L