Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
07.02.1975 bis 28.02.2002 — BGBl. Nr. 73/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 407.02.197528.02.2002 BGBl. Nr. 73/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zweite Krankenpflegeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

07.02.1975BGBl. Nr. 73/1975

Außerkrafttretensdatum

28.02.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 4, (1) Die Ausbildung an Ausbildungsstätten für die psychiatrische Krankenpflege hat eine grundlegende Kenntnis des gesunden und kranken Menschen sowie ein ausreichendes Verständnis für die diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen zu vermitteln. Die Ausbildung hat darauf abzuzielen, die Lernpfleger(innen) durch theoretischen und praktischen Unterricht so weit in der Betreuung, Beobachtung und Beschäftigung Nervenkranker und Geisteskranker sowie von Alkohol, einem Suchtgift oder einem anderen psychotropen Stoff Abhängiger (Paragraph 5, Absatz 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,) zu unterweisen, daß sie jederzeit ihren Berufsobliegenheiten als diplomierte psychiatrische Krankenpfleger (diplomierte psychiatrische Krankenschwestern) voll nachkommen können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.

  1. Absatz 2,Der theoretischen und praktischen Ausbildung der Lernpfleger(innen) ist ein Lehrplan zugrunde zu legen. Die Ausbildung ist ohne Unterbrechung in drei aufeinanderfolgenden Ausbildungsjahren durchzuführen.
  2. Absatz 3,In die Ausbildungszeit sind einzurechnen:
    1. Litera a
      die gesetzlich festgesetzten Urlaubszeiten;
    2. Litera b
      Erkrankungs- oder sonstige gerechtfertigte Verhinderungszeiten bis zur Gesamtdauer von jährlich zwei Monaten.
  3. Absatz 4,Überschreiten die Erkrankungs- oder sonstigen gerechtfertigten Verhinderungszeiten in einem Ausbildungsjahr den Zeitraum von zwei Monaten, so ist dieses Ausbildungsjahr zu wiederholen. In berücksichtigungswürdigen Fällen, z. B. Mutterschaft, kann jedoch die Prüfungskommission von der Wiederholung des Jahres ganz oder teilweise absehen, sofern die Erreichung des Ausbildungszieles sowie, bis zur Diplomprüfung, die Absolvierung der vorgeschriebenen Pflichtpraktika (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 9) gewährleistet ist.
  4. Absatz 5,Bei Wechsel der Ausbildungsstätte ohne Unterbrechung der Ausbildung ist die bisher erfolgreich zurückgelegte Ausbildungszeit anzurechnen.
  5. Absatz 6,Hat ein Lernpfleger (eine Lernpflegerin) eine Ausbildung in der psychiatrischen Krankenpflege in der Dauer von mehr als einem Jahr absolviert und wurde das Dienstverhältnis als Lernpfleger(in) gelöst, ohne daß hiefür voraussichtliches Nichterreichen des Ausbildungszieles, eine rechtskräftige Verurteilung wegen strafrechtlicher Verfehlungen, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten ließen, grobe Dienstverletzungen oder grobe Verstöße gegen die Anstaltsordnung maßgebend waren, so hat die Prüfungskommission der jeweiligen Ausbildungsstätte aus Anlaß der Begründung des neuen Dienstverhältnisses als Lernpfleger(in) unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Unterbrechung der Ausbildung und die bereits zurückgelegte Ausbildung festzustellen, ob und in welchem Ausmaß die absolvierte Ausbildung anzurechnen ist. Dasselbe gilt auch für den Fall eines Übertrittes von einer allgemeinen Krankenpflegeschule oder Kinderkrankenpflegeschule in eine Ausbildungsstätte für die psychiatrische Krankenpflege.

Schlagworte

Erkrankungszeit

Gesetzesnummer

10010372

Dokumentnummer

NOR12132340

Alte Dokumentnummer

N8197528952L