Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zweite Krankenpflegeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 73/1975 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 5. (1) Die theoretische Ausbildung in der psychiatrischen Krankenpflege hat die in der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten.Paragraph 5, (1) Die theoretische Ausbildung in der psychiatrischen Krankenpflege hat die in der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten.
(2)Absatz 2,Die Zahl der Unterrichtsstunden darf die in der Anlage 1 bei den einzelnen Unterrichtsfächern angegebene Stundenzahl nicht unterschreiten.
(3)Absatz 3,Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsfächern sind in den in der Anlage 1 jeweils angeführten Ausbildungsjahren abzuhalten.
Dokumentnummer
NOR12132341
Alte Dokumentnummer
N8197528953L