Kurztitel
Zweite Krankenpflegeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 73/1975 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 6. (1) Mit dem Unterricht in den unter Z. 1, 3 bis 18 im ersten Ausbildungsjahr, in den unter Z. 1a, 2a, 3a, 4a, 5a, 6a, 7a, 8a und 9 bis 12 im zweiten Ausbildungsjahr sowie in den unter Z. 1a, 2a, 3a, 4a, 5a, 6a und 7 bis 13 im dritten Ausbildungsjahr in der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern bzw. Teilen von Unterrichtsfächern sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1 lit. a) zu betrauen; in den Unterrichtsfächern bzw. Teilen von Unterrichtsfächern unter Z. 1a, 2a, 3a, 4a, 5a, 6a, 7a, 9 und 10 im zweiten Ausbildungsjahr und unter Z. 1a, 2a, 3a, 4a, 5a, 6a im dritten Ausbildungsjahr sind vornehmlich Fachärzte des betreffenden medizinischen Sonderfaches heranzuziehen. Im Unterrichtsfach „Öffentlicher Gesundheitsdienst'' sind vornehmlich Amtsärzte heranzuziehen.Paragraph 6, (1) Mit dem Unterricht in den unter Ziffer eins, 3 bis 18 im ersten Ausbildungsjahr, in den unter Ziffer eins a, 2 a, 3 a, 4 a, 5 a, 6 a, 7 a, 8 a und 9 bis 12 im zweiten Ausbildungsjahr sowie in den unter Ziffer eins a, 2 a, 3 a, 4 a, 5 a, 6 a und 7 bis 13 im dritten Ausbildungsjahr in der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern bzw. Teilen von Unterrichtsfächern sind vornehmlich Ärzte (Paragraph 3, Absatz eins, Litera a,) zu betrauen; in den Unterrichtsfächern bzw. Teilen von Unterrichtsfächern unter Ziffer eins a, 2 a, 3 a, 4 a, 5 a, 6 a, 7 a, 9 und 10 im zweiten Ausbildungsjahr und unter Ziffer eins a, 2 a, 3 a, 4 a, 5 a, 6 a, im dritten Ausbildungsjahr sind vornehmlich Fachärzte des betreffenden medizinischen Sonderfaches heranzuziehen. Im Unterrichtsfach „Öffentlicher Gesundheitsdienst'' sind vornehmlich Amtsärzte heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Mit dem Unterricht in den unter Z. 2 im ersten Ausbildungsjahr, in den unter Z. 1b, 2b, 3b, 4b, 5b, 6b, 7b, 8b und 13 im zweiten Ausbildungsjahr und in den unter Z. 1b, 2b, 3b, 4b, 5b, 6b und 14 im dritten Ausbildungsjahr in der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern bzw. Teilen von Unterrichtsfächern sind vornehmlich diplomierte Krankenpflegepersonen zu betrauen, die den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 lit. c entsprechen.Mit dem Unterricht in den unter Ziffer 2, im ersten Ausbildungsjahr, in den unter Ziffer eins b, 2 b, 3 b, 4 b, 5 b, 6 b, 7 b, 8 b und 13 im zweiten Ausbildungsjahr und in den unter Ziffer eins b, 2 b, 3 b, 4 b, 5 b, 6 b und 14 im dritten Ausbildungsjahr in der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächern bzw. Teilen von Unterrichtsfächern sind vornehmlich diplomierte Krankenpflegepersonen zu betrauen, die den Erfordernissen des Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, entsprechen.
(3)Absatz 3,Für den Unterricht in dem Unterrichtsfach „Grundzüge der Krankenhausbetriebsführung'' ist eine mit den Angelegenheiten der Betriebsführung im Krankenhaus befaßte Person heranzuziehen.
(4)Absatz 4,Zum Unterricht in den Unterrichtsfächern „Grundzüge des Sanitätsrechtes, der Entmündigung und der Anhaltung'' und „Grundzüge des Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes'' ist eine mit der Materie vertraute rechtskundige Person heranzuziehen.
(5)Absatz 5,Für den Unterricht in den Unterrichtsfächern „Grundzüge des Fürsorgewesens'', „Englisch für die Krankenpflege'' und „Leibesübungen'' ist eine fachkundige Person zu betrauen.
(6)Absatz 6,Unter Berücksichtigung der Besonderheit des betreffenden Unterrichtsfaches können mit dem Unterricht in einzelnen der im Abs. 1 genannten Fächer sowie Teilen derselben diplomierte Krankenpflegepersonen betraut werden, die den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 lit. c entsprechen.Unter Berücksichtigung der Besonderheit des betreffenden Unterrichtsfaches können mit dem Unterricht in einzelnen der im Absatz eins, genannten Fächer sowie Teilen derselben diplomierte Krankenpflegepersonen betraut werden, die den Erfordernissen des Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, entsprechen.
(7)Absatz 7,Für einzelne der in Abs. 1 genannten Unterrichtsfächer sowie Teile derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht, können auch sonstige Personen, die auf dem betreffenden Gebiet ausgebildet und erfahren sind (§ 3 Abs. 1 lit. d), zum Unterricht herangezogen werden.Für einzelne der in Absatz eins, genannten Unterrichtsfächer sowie Teile derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht, können auch sonstige Personen, die auf dem betreffenden Gebiet ausgebildet und erfahren sind (Paragraph 3, Absatz eins, Litera d,), zum Unterricht herangezogen werden.
Schlagworte
Arbeitsversicherungsrecht