Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 574/1975Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1975,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
Artikel III findet keine Anwendung aufArtikel römisch drei findet keine Anwendung auf
das Ablassen von Öl oder ölhaltigen Gemischen aus einem Schiff aus Gründen der Schiffssicherheit, zur Verhütung einer Beschädigung von Schiff oder Ladung oder zur Rettung von Menschenleben auf See;
das Ausfließen von Öl oder ölhaltigen Gemischen infolge einer Beschädigung des Schiffes oder unvermeidbarer Leckagen, sofern nach Eintritt des Schadensfalls oder Feststellung der Leckage alle angemessenen Vorsichtsmaßnahmen getroffen worden sind, um das Ausfließen zu verhüten oder einzuschränken;
das Ablassen von Ölrückständen, die bei Heiz- oder Schmierölreinigungen oder -klärungen anfallen, vorausgesetzt, daß das Ablassen soweit wie möglich von der Küste entfernt erfolgt.
Schlagworte
Heizölreinigung, Heizölklärung, Schmierölklärung
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2020
Dokumentnummer
NOR40004647