Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 574/1975Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1975,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
Artikel III findet keine Anwendung, wenn aus den Bilgen eines Schiffes abgelassen werdenArtikel römisch drei findet keine Anwendung, wenn aus den Bilgen eines Schiffes abgelassen werden
ölhaltige Gemische während eines Zeitabschnitts von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für das Hoheitsgebiet, das für das Schiff gemäß Artikel II Absatz 1 zuständig ist;ölhaltige Gemische während eines Zeitabschnitts von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für das Hoheitsgebiet, das für das Schiff gemäß Artikel römisch zwei Absatz 1 zuständig ist;
nach Ablauf des genannten Zeitabschnitts ölhaltige Gemische, die lediglich Schmieröle enthalten und aus den Maschinenräumen ausgelaufen oder geleckt sind.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2020
Dokumentnummer
NOR40004648