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Art. 5

Fassungen
ab 19.08.1975 — BGBl. Nr. 574/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute19.08.1975 BGBl. Nr. 574/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1975,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

19.08.1975BGBl. Nr. 574/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel römisch fünf

Artikel römisch drei findet keine Anwendung, wenn aus den Bilgen eines Schiffes abgelassen werden

  1. Litera a
    ölhaltige Gemische während eines Zeitabschnitts von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für das Hoheitsgebiet, das für das Schiff gemäß Artikel römisch zwei Absatz 1 zuständig ist;
  2. Litera b
    nach Ablauf des genannten Zeitabschnitts ölhaltige Gemische, die lediglich Schmieröle enthalten und aus den Maschinenräumen ausgelaufen oder geleckt sind.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2020

Gesetzesnummer

10010373

Dokumentnummer

NOR40004648