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Art. 6

Fassungen
ab 19.08.1975 — BGBl. Nr. 574/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute19.08.1975 BGBl. Nr. 574/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1975,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

19.08.1975BGBl. Nr. 574/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel römisch sechs

  1. Absatz eins,Verstöße gegen die Artikel römisch drei und römisch neun stellen Zuwiderhandlungen dar, die nach dem Recht des Hoheitsgebiets, das für ein Schiff gemäß Artikel römisch zwei Absatz 1 zuständig ist, strafbar sind.
  2. Absatz 2,Die Strafen, welche das Recht eines Hoheitsgebiets einer Vertragsregierung für das unerlaubte Ablassen von Öl oder ölhaltigen Gemischen außerhalb des Küstenmeeres des betreffenden Gebiets vorsieht, müssen hinreichend schwer sein, um vom unerlaubten Ablassen abzuschrecken; sie dürfen nicht geringer sein als die Strafen, die nach dem Recht dieses Hoheitsgebiets für die gleichen Zuwiderhandlungen innerhalb des Küstenmeeres verhängt werden können.
  3. Absatz 3,Jede Vertragsregierung hat der Organisation über die für jede Zuwiderhandlung jeweils verhängte Strafe Bericht zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2020

Gesetzesnummer

10010373

Dokumentnummer

NOR40004649