Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.1976 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 427/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.197631.12.1998 BGBl. Nr. 427/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Plasmapheresegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 427/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/1999

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Paragraph 10,

Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat durch Verordnung die zum Schutze der Gesundheit der Spender und zur Gewährleistung der einwandfreien Beschaffenheit des gewonnenen Plasmas erforderlichen näheren Vorschriften unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft darüber zu erlassen,

  1. Ziffer eins
    welche Kenntnisse und Erfahrungen die Ärzte gemäß Paragraph 2, aufzuweisen haben;
  2. Ziffer 2
    welche räumliche und technische Ausstattung in Plasmapheresestellen vorhanden sein muß;
  3. Ziffer 3
    welche organisatorischen Vorkehrungen beim Betrieb von Plasmapheresestellen zu treffen sind;
  4. Ziffer 4
    welche sonstigen Vorsichten bei der Vornahme der Plasmapherese zu beobachten sind;
  5. Ziffer 5
    welche Schulung und Kenntnisse die in Plasmapheresestellen tätigen Personen aufweisen müssen;
  6. Ziffer 6
    welchen Untersuchungen die in Plasmapheresestellen tätigen Personen zu unterziehen sind;
  7. Ziffer 7
    in welchem Umfang und zeitlichen Abstand Spender Untersuchungen zu unterziehen sind und welche Untersuchungsergebnisse von der Plasmapherese dauernd oder zeitweise ausschließen;
  8. Ziffer 8
    in welcher Menge und in welchem zeitlichen Abstand dem Spender Plasma entnommen werden darf;
  9. Ziffer 9
    welche Vorsichten bei der Immunisierung des Spenders zwecks Gewinnung von speziellen Immunglobulinen zu beobachten sind;
  10. Ziffer 10
    welche Form und welchen Inhalt der Spenderausweis aufzuweisen hat;
  11. Ziffer 11
    in welcher Form die Spenderkartei zu führen ist und
  12. Ziffer 12
    von wem, in welcher Form und nach welchen Gesichtspunkten die Evidenz der Spender zu führen ist.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10010374

Dokumentnummer

NOR12132328

Alte Dokumentnummer

N8197528676L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/427/P10/NOR12132328