Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Plasmapheresegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 427/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/1999Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
§ 9. (1) Die Immunisierung des Spenders zwecks Gewinnung von speziellen Immunglobulinen darf nur vorgenommen werden, wenn der Spender nach eingehender Aufklärung über die Risken der Impfung schriftlich sein Einverständnis für die Immunisierung erklärt hat.Paragraph 9, (1) Die Immunisierung des Spenders zwecks Gewinnung von speziellen Immunglobulinen darf nur vorgenommen werden, wenn der Spender nach eingehender Aufklärung über die Risken der Impfung schriftlich sein Einverständnis für die Immunisierung erklärt hat.
(2)Absatz 2,Die Auswahl des Impfstoffes, die Bestimmung des Zeitpunktes der Impfung, die Vornahme der Impfung und die Beurteilung der Reaktion obliegt dem verantwortlichen Arzt (§ 1 Abs. 3). Er kann zur Vornahme der Impfung und zur Beurteilung der Reaktion in der Plasmapheresestelle tätige Ärzte (§ 4 Abs. 2) heranziehen.Die Auswahl des Impfstoffes, die Bestimmung des Zeitpunktes der Impfung, die Vornahme der Impfung und die Beurteilung der Reaktion obliegt dem verantwortlichen Arzt (Paragraph eins, Absatz 3,). Er kann zur Vornahme der Impfung und zur Beurteilung der Reaktion in der Plasmapheresestelle tätige Ärzte (Paragraph 4, Absatz 2,) heranziehen.
Dokumentnummer
NOR12132327
Alte Dokumentnummer
N8197528675L