Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Plasmapheresegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 427/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/1999Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
§ 8. (1) Spendern ist bei ihrer erstmaligen Spende vom verantwortlichen Arzt (§ 1 Abs. 3) ein Spenderausweis auszustellen.Paragraph 8, (1) Spendern ist bei ihrer erstmaligen Spende vom verantwortlichen Arzt (Paragraph eins, Absatz 3,) ein Spenderausweis auszustellen.
(2)Absatz 2,Dieser Spenderausweis darf nur ausgestellt werden, wenn der Spender
die im § 6 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt,die im Paragraph 6, Ziffer eins und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt,
über die Gefahren, die bei seiner Spende auftreten können, vom Arzt ausreichend belehrt wurde,
danach eine schriftliche Einverständniserklärung abgibt und
gesundheitlich geeignet ist.
(3)Absatz 3,Jeder Spender darf nur einen Spenderausweis besitzen.
(4)Absatz 4,Jede Ausstellung eines Spenderausweises ist der vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz bestimmten Evidenzstelle unter Bekanntgabe des Namens des Spenders und seiner im Spenderausweis enthaltenen Angaben über Geburtsdaten, Wohnort und Blutgruppe unverzüglich zu melden.
(5)Absatz 5,Der verantwortliche Arzt (§ 1 Abs. 3) hat über die Spender eine Spenderkartei zu führen.Der verantwortliche Arzt (Paragraph eins, Absatz 3,) hat über die Spender eine Spenderkartei zu führen.
(6)Absatz 6,Die Vornahme jeder Plasmapherese ist vom verantwortlichen Arzt (§ 1 Abs. 3) in den Spenderausweis einzutragen.Die Vornahme jeder Plasmapherese ist vom verantwortlichen Arzt (Paragraph eins, Absatz 3,) in den Spenderausweis einzutragen.
Dokumentnummer
NOR12132326
Alte Dokumentnummer
N8197528674L