Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Plasmapheresegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 427/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/1999Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
§ 7. (1) Spender sind vor der ersten Spende sowie dann, wenn sie mehr als dreimal im Jahr spenden, in der Folge mindestens alle vier Monate einer besonderen Untersuchung auf ihre gesundheitliche Eignung zu unterziehen.Paragraph 7, (1) Spender sind vor der ersten Spende sowie dann, wenn sie mehr als dreimal im Jahr spenden, in der Folge mindestens alle vier Monate einer besonderen Untersuchung auf ihre gesundheitliche Eignung zu unterziehen.
(2)Absatz 2,Die nach Abs. 1 vorzunehmenden Untersuchungen haben sich zumindest auf das Vorliegen von Erkrankungen von Herz, Kreislauf, Lunge, Leber, Niere, Stoffwechsel und blutbildendes System zu erstrecken.Die nach Absatz eins, vorzunehmenden Untersuchungen haben sich zumindest auf das Vorliegen von Erkrankungen von Herz, Kreislauf, Lunge, Leber, Niere, Stoffwechsel und blutbildendes System zu erstrecken.
(3)Absatz 3,Darüber hinaus sind Spender vor jeder Plasmapherese auf die gesundheitliche Eignung zu untersuchen.
Dokumentnummer
NOR12132325
Alte Dokumentnummer
N8197528673L