Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1976 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 427/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.197631.12.1998 BGBl. Nr. 427/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Plasmapheresegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 427/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/1999

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Paragraph 3, (1) Die Plasmapherese darf nur in solchen Einrichtungen vorgenommen werden, für welche der Landeshauptmann,

  1. Ziffer eins
    sofern die Plasmapherese in Einrichtungen unter ärztlicher Leitung außerhalb von Krankenanstalten vorgenommen werden soll, dem Rechtsträger dieser Einrichtung, oder
  2. Ziffer 2
    sofern die Plasmapherese in einer Betriebsstätte des Inhabers einer Konzession gemäß Paragraph 220, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 221, der Gewerbeordnung 1973 vorgenommen werden soll, dem betreffenden Konzessionsinhaber, oder
  3. Ziffer 3
    sofern die Plasmapherese in einer Krankenanstalt vorgenommen werden soll, dem Rechtsträger dieser Anstalt,
nach Überprüfung die Betriebsbewilligung für diese Einrichtung (Plasmapheresestelle) erteilt hat. Durch den Wechsel in der Person des Inhabers der Plasmapheresestelle wird die Wirksamkeit der Betriebsbewilligung nicht berührt.
  1. Absatz 2,Diese Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn die entsprechende räumliche und technische Ausstattung vorhanden ist sowie alle nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zum Schutz der Gesundheit der Spender (Paragraph 6,) und zur Gewährleistung der einwandfreien Beschaffenheit des gewonnenen Plasmas erforderlichen Vorkehrungen getroffen sind. Insbesondere müssen die zur Bekämpfung von lebensbedrohenden Zwischenfällen notwendigen Geräte und Arzneimittel bereitgestellt sein.
  2. Absatz 3,In den Bescheid, mit dem die Betriebsbewilligung erteilt wird, sind erforderlichenfalls solche den Betrieb der Plasmapheresestelle betreffende Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung vom Standpunkt des Schutzes der Gesundheit des Spenders und der Gewährleistung der einwandfreien Beschaffenheit des gewonnenen Plasmas notwendig ist.

Gesetzesnummer

10010374

Dokumentnummer

NOR12132321

Alte Dokumentnummer

N8197528669L