Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Plasmapheresegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 427/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/1999Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
§ 4. (1) Die Plasmapherese darf nur unter der verantwortlichen Leitung des hiezu gemäß § 1 Abs. 3 berechtigten Arztes in einer Plasmapheresestelle (§ 3 Abs. 1) vorgenommen werden.Paragraph 4, (1) Die Plasmapherese darf nur unter der verantwortlichen Leitung des hiezu gemäß Paragraph eins, Absatz 3, berechtigten Arztes in einer Plasmapheresestelle (Paragraph 3, Absatz eins,) vorgenommen werden.
(2)Absatz 2,Zur Vornahme der Plasmapherese kann der verantwortliche Leiter (Abs. 1) sich zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigter Ärzte, die für ihre Aufgaben entsprechend geschult sein müssen, bedienen.Zur Vornahme der Plasmapherese kann der verantwortliche Leiter (Absatz eins,) sich zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigter Ärzte, die für ihre Aufgaben entsprechend geschult sein müssen, bedienen.
(3)Absatz 3,Die Plasmapherese darf nur in Gegenwart des verantwortlichen Leiters (Abs. 1) oder eines von ihm bestellten Stellvertreters, der ein zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigter Arzt mit den erforderlichen Kenntnissen sein muß, vorgenommen werden.Die Plasmapherese darf nur in Gegenwart des verantwortlichen Leiters (Absatz eins,) oder eines von ihm bestellten Stellvertreters, der ein zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigter Arzt mit den erforderlichen Kenntnissen sein muß, vorgenommen werden.
Dokumentnummer
NOR12132322
Alte Dokumentnummer
N8197528670L