Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Plasmapheresegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 427/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/1999Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
§ 5. (1) Bei der Vornahme der Plasmapherese dürfen nur Personen mittätig sein, die die für ihre jeweiligen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse insbesondere über Desinfektion und Sterilisation besitzen.Paragraph 5, (1) Bei der Vornahme der Plasmapherese dürfen nur Personen mittätig sein, die die für ihre jeweiligen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse insbesondere über Desinfektion und Sterilisation besitzen.
(2)Absatz 2,Personen, die Träger von Erregern einer auf Menschen übertragbaren Krankheit sind, dürfen bei der Vornahme der Plasmapherese nicht tätig sein.
Dokumentnummer
NOR12132323
Alte Dokumentnummer
N8197528671L