Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Plasmapheresegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 427/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/1999Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
§ 6. Personen, denen Blut entnommen wird und denen nach Abscheidung des Plasmas die eigenen Blutzellen reinfundiert werden (Spender), dürfen nur solche sein, die Paragraph 6, Personen, denen Blut entnommen wird und denen nach Abscheidung des Plasmas die eigenen Blutzellen reinfundiert werden (Spender), dürfen nur solche sein, die
voll geschäftsfähig sind,
das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
gesundheitlich geeignet sind und
dem verantwortlichen Arzt (§ 1 Abs. 3) einen Spenderausweis vorlegen.dem verantwortlichen Arzt (Paragraph eins, Absatz 3,) einen Spenderausweis vorlegen.
Dokumentnummer
NOR12132324
Alte Dokumentnummer
N8197528672L