Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittelgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Inkrafttretensdatum
15.08.2003
Außerkrafttretensdatum
20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Kennzeichnung von Lebensmitteln, Verzehrprodukten (Anm.: richtig: Nahrungsergänzungsmitteln) und ZusatzstoffenKennzeichnung von Lebensmitteln, Verzehrprodukten Anmerkung, richtig: Nahrungsergänzungsmitteln) und Zusatzstoffen
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Verkehrskreise mit Verordnung bestimmen, daß Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel und Zusatzstoffe nur unter bestimmter Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen.
(2)Absatz 2,Verordnungen nach Abs. 1 haben Art, Inhalt und Umfang der Kennzeichnung und die Warengruppen anzugeben, auf die sich die Kennzeichnung bezieht. Als Kennzeichnungen, die dem Ausschluß der Täuschung und dem Interesse nach ausreichender Information der beteiligten Verkehrskreise dienen, gelten insbesondere folgende Angaben:Verordnungen nach Absatz eins, haben Art, Inhalt und Umfang der Kennzeichnung und die Warengruppen anzugeben, auf die sich die Kennzeichnung bezieht. Als Kennzeichnungen, die dem Ausschluß der Täuschung und dem Interesse nach ausreichender Information der beteiligten Verkehrskreise dienen, gelten insbesondere folgende Angaben:
die handelsübliche Sachbezeichnung;
Mengenangabe (Füllgewicht, Füllvolumen, Stückzahl, Portionen, Ausgiebigkeit);
Verfahren der Haltbarmachung;
Zeitpunkt der Verpackung;
empfohlene Aufbrauchsfrist in Verbindung mit lit. d;empfohlene Aufbrauchsfrist in Verbindung mit Litera d,;
Art und Menge zugesetzter Vitamine;
Angabe der Bestandteile nach ihrer Gattungsbezeichnung;
Name (Firma oder Firmenschlagwort) und Sitz der erzeugenden, verpackenden oder vertreibenden Unternehmung;
das Erzeugungsland bei ausländischen Erzeugnissen.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Dokumentnummer
NOR40043064