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§ 33 LMG 1975

Fassungen
01.07.1975 bis 20.01.2006 — BGBl. Nr. 86/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3301.07.197520.01.2006 BGBl. Nr. 86/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.07.1975BGBl. Nr. 86/1975

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Abkürzung

LMG 1975

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 33, (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann, wenn das zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz des Verbrauchers vor Gesundheitsschädigung oder Täuschung geboten ist, mit Verordnung anordnen, daß der Warenempfänger im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2, Litera b, des Zollgesetzes 1955 in der jeweils geltenden Fassung, Art und Menge bestimmter, diesem Bundesgesetz unterliegender und aus dem Zollausland eingeführter Waren sowie den Ort ihrer Lagerung bekanntzugeben hat. Die Bekanntgabe hat spätestens am ersten auf die Abfertigung im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, folgenden Arbeitstag an die zuständige Behörde (Paragraph 35, Absatz eins, oder 3) zu erfolgen, in deren Amtsbereich sich die Ware zum Zeitpunkt der Bekanntgabe befindet. Ist die Ware in diesem Zeitpunkt bereits zur Verbringung nach einem anderen Lagerort bestimmt, so ist auch dieser bekanntzugeben. Befindet sich die bekanntzugebende Ware auf dem Transport, so hat die Bekanntgabe an die Behörde (Paragraph 35, Absatz eins, oder 3) zu erfolgen, in deren Amtsbereich sich der Lagerort befindet, an den die Ware auf Veranlassung des Warenempfängers verbracht wird. Dieser sowie jeder folgende Warenempfänger hat auf Verlangen der Behörde auch bekanntzugeben, an wen die Ware zu Erwerbszwecken weiterverkauft worden ist.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann, wenn es zur wirksameren und rascheren Durchführung der Kontrolle von bestimmten, diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen anzuordnen, daß die Abfertigung im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Litera a, von solchen Waren nur bei bestimmten Zollämtern zulässig ist.
  2. Absatz 3,Machen Organe bei der zollamtlichen Abfertigung von Lebensmitteln oder Verzehrprodukten, mit der Untersuchung von Waren für Zwecke des Abgabenverfahrens besonders beauftragte Organe des Bundes oder Organe einer bundesstaatlichen Untersuchungsanstalt, die nicht der Vollziehung dieses Bundesgesetzes dient, bei einer Untersuchung Wahrnehmungen, die Anlaß zu Zweifeln geben, ob die Ware den nach diesem Bundesgesetz gestellten Anforderungen entspricht, so haben sie ihre Wahrnehmungen unverzüglich der nach dem Ort der amtlichen Tätigkeit zuständigen Behörde (Paragraph 35, Absatz eins, oder 3) oder staatlichen Lebensmitteluntersuchungsanstalt mitzuteilen.

Gesetzesnummer

10010375

Dokumentnummer

NOR12132400

Alte Dokumentnummer

N8197529612L