Rechtstracker.at

§ 10 BHygG

Fassungen
ab 16.07.2009 — BGBl. I Nr. 64/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute16.07.2009 § → § BGBl. I Nr. 64/2009
§ 1001.01.199715.07.2009 § → § BGBl. Nr. 658/1996
§ 1001.01.197731.12.1996 BGBl. Nr. 254/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bäderhygienegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

16.07.2009BGBl. I Nr. 64/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHygG

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,In Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Saunaanlagen, Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr kann sie nach vorausgegangener Verständigung des Bewilligungsinhabers oder, wenn eine solche nicht möglich ist, einer die tatsächliche Aufsicht führenden Person auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides solche Maßnahmen an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.
  2. Absatz 2,Bescheide gemäß Absatz eins, sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres ab dem Tag ihrer Vollstreckbarkeit außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Bewilligungsinhabers wird die Wirksamkeit der Bescheide nicht berührt.
  3. Absatz 3,Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung von Bescheiden gemäß Absatz eins, nicht mehr vorliegen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag die mit den Bescheiden getroffenen Maßnahmen zu widerrufen.

Schlagworte

Warmluftbad

Im RIS seit

03.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026

Gesetzesnummer

10010382

Dokumentnummer

NOR40107283

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/254/P10/NOR40107283