Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.01.1978 — BGBl. Nr. 582/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.01.1978 BGBl. Nr. 582/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Waldentwicklungsplan

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 582 aus 1977,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 582/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

80/02 Forstrecht

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Teilplan hat aus einem kartographischen und einem textlichen Teil zu bestehen.
  2. Absatz 2,Der kartographische Teil hat die Waldfunktionskarte zu enthalten. In dieser sind die Funktionen der Waldflächen (Funktionsflächen) unter Hervorhebung der Leitfunktion ersichtlich zu machen.
  3. Absatz 3,Der Kartographische Teil hat auch Zusatzkarten zu erhalten, wenn dies zur Darstellung der Waldflächenstruktur oder zur Planung und Darstellung der Neubewaldung oder der Ordnung von Wald und Weide erforderlich ist. Er kann auch Sonderkarten mit sonstigen forstlich relevanten Sachverhalten (Paragraph 2, Litera d,) enthalten.
  4. Absatz 4,Für die Erstellung der Waldfunktionskarte ist die Österreichkarte im Maßstab 1 : 50 000 (ÖK 50) zu verwenden.
  5. Absatz 5,Für die Erstellung von Zusatzkarten sind kartographische Unterlagen in einem Maßstab zwischen 1 : 1 000 und 1 : 50 000 zu verwenden.
  6. Absatz 6,Sonderkarten können auch andere als die in den Absatz 4 und 5 angeführten Maßstäbe aufweisen.
  7. Absatz 7,Der textliche Teil hat zu enthalten:
    1. Litera a
      die Beschreibung der Planungsgrundlagen,
    2. Litera b
      die Beschreibung und Begründung der Leitfunktion der einzelnen Funktionsflächen sowie erforderlichenfalls Hinweis auf die anderen Funktionen,
    3. Litera c
      Hinweise auf Funktionsbeeinträchtigungen,
    4. Litera d
      Hinweise für forstliche Einzelplanungen und forstpolitische Maßnahmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Litera a,,
    5. Litera e
      erforderlichenfalls Planungen gemäß den Paragraphen 7, Litera c und 24 des Forstgesetzes 1975.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2017

Gesetzesnummer

10010384

Dokumentnummer

NOR12132571

alte Dokumentnummer

N8197721764L