Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 01.01.1978 — BGBl. Nr. 582/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.01.1978 BGBl. Nr. 582/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Waldentwicklungsplan

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 582 aus 1977,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 582/1977

Außerkrafttretensdatum

Index

80/02 Forstrecht

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Eine Funktionsfläche ist die räumliche Einheit von Waldflächen, innerhalb derer jeder einzelnen Funktion eine einheitliche Wertigkeit zukommt. Darzustellen sind Funktionsflächen, wenn diese ein Mindestausmaß von 10 ha aufweisen. Kleinere Funktionsflächen, soweit diesen eine besondere Bedeutung zukommt, können durch Symbole dargestellt werden.
  2. Absatz 2,Für jede Funktionsfläche sind die vier Waldfunktionen (Paragraph eins, Absatz eins, Litera a bis d des Forstgesetzes 1975) zu bewerten; eine hievon ist als Leitfunktion festzulegen. Als Leitfunktion hat jene zu gelten, die im vorrangigen öffentlichen Interesse liegt.
  3. Absatz 3,Für die Bewertung der Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungsfunktion sind die im Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, c und d des Forstgesetzes 1975 enthaltenen Kriterien heranzuziehen. Die Wertigkeit ist durch eine Wertziffer auszudrücken. Danach bedeutet:

Wertziffer

Wertigkeit

0

………………………………………………………………………..

keine

1

………………………………………………………………………..

geringere

2

………………………………………………………………………..

mittlere

3

………………………………………………………………………..

hohe

  1. Absatz 4,Für jede Funktionsfläche ist eine Kennzahl anzugeben, die sich aus den Wertziffern der einzelnen Funktionen in der Reihenfolge Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungsfuntion zusammensetzt.
  2. Absatz 5,Die Nutzfunktion als Voraussetzung für die Erfüllung und Sicherung der Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungsfunktion unterliegt keiner mehrstufigen Bewertung und ist dann als Leitfunktion festzulegen, wenn weder der Schutz-, noch der Wohlfahrts- oder der Erholungsfunktion hohe Wertigkeit (Wertziffer 3) zukommt.
  3. Absatz 6,Die Schutz-, Wohlfahrts- oder Erholungsfunktion ist jeweils dann als Leitfunktion festzulegen, wenn ihr hohe Wertigkeit (Wertziffer 3) zukommt.
  4. Absatz 7,Kommt mehr als einer der im Absatz 6, genannten Funktionen hohe Wertigkeit zu, so gilt für die Festlegung der Leitfunktion die Reihung: Schutzfunktion, Wohlfahrtsfunktion, Erholungsfunktion.
  5. Absatz 8,In der Waldfunktionskarte ist die Leitfunktion durch Farbe innerhalb der Funktionsfläche ersichtlich zu machen. Danach bedeutet:

Farbe

 

Leitfunktion

grün

………………………………………………………………………..

Nutzfunktion

rot

………………………………………………………………………..

Schutzfunktion

blau

………………………………………………………………………..

Wohlfahrtsfunktion

gelb

………………………………………………………………………..

Erholungsfunktion

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2017

Gesetzesnummer

10010384

Dokumentnummer

NOR12132572

alte Dokumentnummer

N8197721765L