Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Waldentwicklungsplan
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 582/1977Bundesgesetzblatt Nr. 582 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Bei der Erstellung des Teilplanes ist auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und auf die Erfahrung entsprechend Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Treten Änderungen in den Grundlagen oder in deren Bewertung ein, so ist der Teilplan diesen geänderten Verhältnissen anzupassen. Für solche Anpassungen ist die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft einzuholen.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Dokumentnummer
NOR12132573
Alte Dokumentnummer
N8197721766L